AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: 01.10.2023)

I. Geltungsbereich/Allgemeines
Für alle unsere Lieferungen und Leistungen an Unternehmer sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nicht aber Verbraucher i. S. d. §§ 474 ff., 13 BGB; „Kunden“) gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der wedi GmbH („wedi“). Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen. Sie gelten auch bei allen zukünftigen Geschäftsbeziehungen, soweit sie nicht durch unsere Nachfolgeregelungen, auf deren Geltung wir dann mindestens in Textform verweisen, ersetzt werden. Sie gelten stets ergänzend zu unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen, deren Bestimmungen bei Widersprüchen vorgehen sowie beim Abschluss von Rahmenlieferverträgen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen gehen unseren AGB vor. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist vorbehaltlich des Gegenbeweises ein Vertrag mindestens in Textform bzw. unsere Bestätigung mindestens in Textform maßgebend. Unsere AGB gelten nicht für Bauleistungen.

2. Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.

3. Rechtserhebliche Erklärungen des Kunden wie Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktrittserklärungen, Minderungen, Anfechtungen etc. sind mindestens in Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften werden dadurch nicht berührt.

4. Soweit in unseren AGB auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften verwiesen wird, erfolgt dies nur zur Klarstellung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher grundsätzlich die gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen sind.


II. Angebot und Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit wir diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Muster, Prospekte, Zeichnungen, technische Dokumentationen, Produktbeschreibungen und sonstige Leistungsdaten – auch in elektronischer Form – überlassen haben.

2. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird. Mündliche Zusagen unsererseits vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

3. Mit Datenverarbeitungsanlagen ausgedruckte Geschäftspost ist auch ohne Unterschrift rechtsverbindlich.

4. Unsere Angebote gelten für Lieferungen in das Land, in dem der Kunde nach den Angaben in seiner Bestellung seinen Sitz hat („Exportland“). Der Kunde hat wedi gegenüber für alle Nachteile und Verbindlichkeiten einzustehen, die durch die Verwendung der Ware außerhalb des Exportlandes entstehen.

5. Abbildungen, Muster, Prospekte, Zeichnungen und/oder alle sonstigen zum Angebot gehörenden Unterlagen sind keine Beschaffenheitsangaben. Eigenschaften, Zusicherungen oder Garantien sind damit nicht verbunden, sondern nur dann, wenn dies gesondert mindestens in Textform vereinbart wird.

6. An sämtlichen Abbildungen, Mustern, Prospekten, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Wir gewährleisten ausschließlich für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland den Bestand unserer Schutzrechte. Der Kunde darf unsere Rechte nur mit unserer Einwilligung (mindestens in Textform) an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben und hat diese auf Verlangen unverzüglich an uns ohne Zurückbehaltungsrecht zurückzugeben (s. zur Verpflichtung zur Geheimhaltung Ziffer X.). Die vorstehenden Sätze gelten entsprechend für Unterlagen des Kunden, diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir zulässigerweise Lieferungen übertragen haben.

7. Eine Verwendung unserer Produkte in Flug-, Kraft- und/oder Wasserfahrzeugen ist aufgrund spezieller Zulassungs- und Prüfverfahren sowie der einschlägigen Brandschutzbestimmungen nicht vorgesehen, es sei denn, es liegt eine vorherige ausdrückliche Freigabe in Textform durch uns im Einzelfall vor. Gewährleistung, Schadensersatz und sonstige hieraus resultierende Ansprüche sind ansonsten ausgeschlossen.

8. Unentgeltliche Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten der wedi-Produkte („Waren“), unentgeltliche technische Empfehlungen oder Beratungen und sonstige Angaben unserer Mitarbeitenden („Anwendungstechnische Beratung“) erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich.. Der Kunde verzichtet in diesen Fällen auf (Schadensersatz-)Ansprüche gegen uns und stellt uns von Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Leistung frei. Sämtliche Angaben von wedi oder unseren Mitarbeitenden befreien unseren Kunden und dessen Abnehmer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen auf die Eignung der Waren für die beabsichtigte Nutzung. Die im Rahmen der anwendungstechnischen Beratung gegebenen Hinweise begründen kein gesondertes vertragliches Rechts-/Beraterverhältnis.


III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise sind Nettopreise (in Euro) und gelten ab Werk Emsdetten (EXW Emsdetten, Incoterms® 2020), einschließlich normaler Transportverpackung.

2. Sollen wir auf Wunsch des Kunden die Waren versenden, trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung.

3. Wenn in unserer Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde, gelten die Preise als vereinbart, die sich im Zeitpunkt der Bestellung durch den Kunden aus der jeweils aktuellen Preisliste von wedi ergeben, jeweils zzgl. der bei Bestellung geltenden gesetzlichen USt. Sofern der Kunde uns bei Auslandslieferungen rechtzeitig – spätestens vor Auftragsbestätigung – genaue Angaben bezüglich anzuwendender ausländischer Verpackungs-, Verwiegungs- und Zollvorschriften macht, verpflichten wir uns, soweit möglich, zur Beachtung dieser. Damit verbundene Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.

4. Erfolgt die Lieferung erst vier Monate nach Auftragsbestätigung, behalten wir uns eine Preiserhöhung vor, sofern eine wesentliche Änderung der den Vertrag bestimmenden Kostenfaktoren – wie z. B. Löhne, Packmaterial, Fracht-, Energiekosten, Rohstoffe, Steuern - eintritt. Die Preiserhöhung bemisst sich insoweit an der Höhe der Kostensteigerung seit Vertragsabschluss, die wedi nachzuweisen hat.

5. Zölle, Konsulatsgebühren und aufgrund von Vorschriften außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhobene Steuern, Abgaben, Gebühren sowie damit in Zusammenhang stehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Bei Lieferung beruht der angegebene Preis, einschließlich Zoll- oder sonstigen Abgaben, auf den zur Zeit des Angebotes geltenden Sätzen. Berechnet werden die tatsächlichen Kosten. Die jeweils geltende gesetzliche USt. wird zusätzlich berechnet, sofern eine solche anfällt.

6. Einem nicht durch unsere Auftragsbestätigung in Textform vereinbarten Skontoabzug oder sonstigem Abzug unserer Rechnungspositionen widersprechen wir ausdrücklich.

7. Der Kaufpreis ist sofort mit Eingang der Rechnung sowie Ablieferung der Ware am vereinbarten Erfüllungsort ohne jeden Abzug zur Zahlung in Euro fällig, soweit sich aus unserer Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung sind wir jederzeit berechtigt, die Belieferung gegen Vorkasse durchzuführen, wenn wir einen entsprechenden Vorbehalt spätestens mit der Auftragsbestätigung erklären.

8. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, berechnen wir Zinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszins der europäischen Zentralbank. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

9. Die Zahlung darf nur auf eines unserer auf dem Rechnungsbeleg aufgeführten Konten oder an eine von uns mit einer Original-Inkassovollmacht ausgestatteten Person erfolgen.

10. Ist aus dem Land, aus dem die Zahlung zu erfolgen hat, ein Transfer der Zahlungen im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht möglich, so hat der Kunde dennoch den Gegenwert des geschuldeten Betrages termingemäß bei einer europäischen Bank in diesem Land nachweislich einzuzahlen. Im Falle der Kursverschlechterung der in nicht vereinbarter Währung eingezahlten Beträge ist der Kunde verpflichtet, diese durch Nachzahlung auszugleichen.

11. Wird nach Abschluss für wedi erkennbar, dass der Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, z. B. den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder wegen sich verschlechternder Bonitätsauskünfte einer Wirtschaftsauskunftei, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (auch bei individueller Anfertigung von Serienprodukten) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

12. Dem Kunden wird die Lieferung der Ware gegen Vorkasse bis zur Höhe des Wertes der Lieferung ermöglicht, alternativ gegen entsprechende Sicherheit eines Kreditversicherers oder eines europäischen Kreditinstituts in Form einer selbstschuldnerischen unbefristeten Bürgschaft auf erstes Anfordern unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit, Aufrechenbarkeit und Vorausklage. Kommt der Kunde weder der Vorkasse noch dem Sicherheitsverlangen nach, steht uns dauerhaft ein Zurückbehaltungsrecht, alternativ nach ergebnisloser Mahnung ein Rücktrittsrecht zu. Daneben sind wir berechtigt, Schadenersatz zu verlangen.

13. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt und unbestritten ist.  Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gemäß Ziffer VII. unberührt.


IV. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsrechte
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsverbindung (gesicherte Forderung) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

2. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen; wir gelten insofern als Hersteller. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Ware setzt sich an der verarbeiteten Ware fort. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen weiterverarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Der Kunde verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns kostenlos.

5. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.

6. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück/Gebäude und/oder wesentliche Gebäudebestandteile eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit erstem Rang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in dessen Grundstück eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit ausdrücklich an.

7. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.

8. Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Bestimmungslandes in der vorstehenden Form nicht wirksam, so hat der Kunde bei der Begründung eines den Bestimmungen seines Landes entsprechenden Sicherheitsrechtes für wedi mitzuwirken.

9. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

10. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachkommt, haftet er für den entstandenen Schaden.

11. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet.


V. Lieferfrist; Verzug
1. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung bzw. des Vertragsabschlusses nicht jedoch vor vollständiger Beibringung aller vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Freigaben, technischen Klärungen etc. Sie sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich ein Liefertermin zugesagt wurde. In keinem Fall sind vereinbarte Lieferfristen, soweit nicht ausdrücklich individuell mindestens in Textform durch übereinstimmende Erklärungen verabredet, als Fixhandelskauf zu qualifizieren.

2. Die Einhaltung jeder Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus, insbesondere den rechtzeitigen Eingang der vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden sowie die Nichterfüllung der vorbenannten Mitwirkungspflichten verlängern die Lieferzeit angemessen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

3. Sofern wir die Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir uns bemühen, den Kunden hierüber unverzüglich zu informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitzuteilen. Ist die Lieferung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung (insbesondere in Bezug auf Rohwaren) durch unsere Zulieferer.

4. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines von wedi geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.

5. Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt ein Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.

6. Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in vorstehender Ziffer genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zurücktreten, soweit wir die Verzögerung der Lieferung zu vertreten haben. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

7. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.

8. Zu Teillieferungen sind wir jederzeit berechtigt, ohne dass wir damit ein neues Angebot verbinden. Im Falle der Nichtlieferbarkeit des restlichen Teils ist der Kunde berechtigt, für ihn entschädigungslos vom Vertrag Abstand zu nehmen. Mehrkosten durch Teillieferungen tragen wir. Der Kunde ist erst zur Entrichtung des vollständigen Kaufpreises verpflichtet, wenn wir den Vertrag voll erfüllt haben.

9. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Kunden über.

10. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5% pro Kalenderwoche, beginnend mit dem Ablauf der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware, maximal jedoch 10% des Gesamtauftragswertes.

Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Zahlungsansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.


VI. Lieferbedingungen, Gefahrübergang
1. Es gelten die Incoterms® 2020, hier grundsätzlich EXW mangels abweichender Vereinbarung mindestens in Textform. Erfüllungsort ist, unabhängig davon, ob der Kunde die Ware abholt und die Ware auf Verlangen des Kunden versandt wird, unser Werk in Emsdetten. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Die Lieferungen werden von uns gegen die üblichen Transportrisiken nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden versichert.  

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.  Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden entgegenzunehmen.


VII. Gewährleistung, Mängelrüge

1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

2. Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kannte oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 BGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen zur Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Kalendertagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“).

3. Der Kunde ist verpflichtet, bei Abholung oder bei vereinbarter Anlieferung den Zustand der Ware selbst oder durch bevollmächtigte Dritte zu kontrollieren und quittieren zu lassen. Eine Minderlieferung begründet ebenso wenig einen Mangel, wie eine Falschlieferung, wir sind vielmehr zur Nachlieferung nach Aufforderung berechtigt.

4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, ungeeigneter und unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, chemischer, elektronischer oder elektrischer Einflüsse – sofern sie nicht von uns zu verantworten sind – oder solcher Fehler, die aufgrund besonderer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Beanstandungen in Bezug auf Stückzahl und Verpackungen der Ware sind ebenfalls ausgeschlossen, sofern es an einem erforderlichen Vermerk auf dem Lieferschein oder Frachtbrief bzw. der Empfangsquittung fehlt.

5. Ist die Ware mangelhaft, leistet wedi nach Wahl von wedi Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Erfüllungsort der Nacherfüllung ist unser Werk in Emsdetten. Sollten sich die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde, sind diese zusätzlichen Aufwendungen vom Kunden zu tragen. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung für den Kunden im Einzelfall unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch ist dem Kunden das Recht vorbehalten, zu mindern, oder wenn der Mangel erheblich ist, vom Vertrag zurückzutreten.

6. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

7. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Kunde jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Kunden auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten bleiben unberührt.

8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.

9. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

10. Wenn eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

11. Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz nach § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB). Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgender Ziffer IX.

12. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Gefahrübergang. Handelt es sich bei der Ware um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Gefahrübergang (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insb. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).  

VIII. Schutz- und Urheberrechte; Rechtsmängel
1. Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Erfüllungsortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter („Schutzrechte“) zu erbringen.

2. Wedi und der Kunde werden sich unverzüglich gegenseitig schriftlich benachrichtigen, falls Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

3. In dem Fall, dass die Ware ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten die Ware derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Ware aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen der Ziffer IX dieser AGB.

4. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

5. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Ware vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.

6. Müssen die Waren durch uns hergestellt oder sonst ver- bzw. bearbeitet werden und hat der Kunde hierfür eine Spezifizierung vorgelegt, hat der Kunde uns von jeglichem Verlust, Schaden, Kosten oder sonstigen Nachteilen freizuhalten, die wir erleiden, weil sich die vertragliche Ver- oder Bearbeitung der Ware aufgrund der Spezifizierung des Kunden als Verletzung eines Patentes, eines Urheberrechts, einer Marke oder eines sonstigen Schutzrechts eines Dritten herausgestellt hat.

7. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer VII. entsprechend.

8. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer VIII. geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
 

IX. Sonstige Haftung
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden („Schadensersatzansprüche“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind – soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt – nach Maßgabe dieser Ziffer IX. ausgeschlossen, ausgenommen Ansprüche aus Verzug, bei denen der Lieferer entsprechend Ziffer V. haftet.

2. Der Haftungsausschluss nach vorstehender Ziffer IX.1 gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

3. Die sich aus vorstehenden Ziffern IX.1 und IX.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei einer Pflichtverletzung durch Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben, z.B. Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) ist ausgeschlossen.

5. Der Einwand des Mitverschuldens gemäß § 254 BGB bleibt unberührt.

6. Die in Ziffer VII. bestimmten Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

X. Geheimhaltung und Datenschutz
1. Der Kunde hat den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln und darf in Werbematerialien auf die geschäftliche Verbindung mit uns erst nach unserer schriftlichen Zustimmung hinweisen. Der Kunde verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und seine Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten.

2. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nach Beendigung des Vertrages für die Dauer von drei Kalenderjahren fort.

3. Wir werden etwaige personenbezogene Daten des Kunden entsprechend dem in Deutschland geltenden Datenschutzrecht, insbesondere der DS-GVO, behandeln.

XI. Erfüllungsvorbehalt / Embargoklausel / Höhere Gewalt
1. Unsere Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechtes sowie von Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, alle Geschäfte zu unterlassen (a) mit Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die auf einer Sanktionsliste nach EG-Verordnungen oder US-Exportvorschriften stehen, (b) mit Embargo-Staaten, die verboten sind, (c) für die die erforderliche Genehmigung nicht vorliegt oder entfällt oder(d) die im Zusammenhang mit ABC-Waffen, militärischer Entwendung erfolgen können.

2. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere, uns unverzüglich und unaufgefordert in Textform zu unterrichten, soweit er beabsichtigt, von uns bezogene Produkte oder Leistungen in Gebiete zu liefern oder dort zu verwenden/nutzen, die solchen Bestimmungen unterliegen. Er wird uns von allen Rechtsfolgen freistellen, die aus der Verletzung solcher Bestimmungen entstehen und im erforderlichen Umfang Schadenersatz leisten, so uns dadurch kausal ein Schaden entsteht.

XII. Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit nicht in der Auftragsbestätigung etwas anderes niedergelegt ist, unser Geschäftssitz in Emsdetten.

2. Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand unser Geschäftssitz für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

3. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf, BGBl. 1989 II S. 588).

4. Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

5. Der Kunde wird keine Zuwendungen an unsere Mitarbeitenden oder die Geschäftsleitung machen, insbesondere keine Geschenke, Sondervergütungen, Reisen, Bargeld, Muster, Tickets für Unterhaltungsveranstaltungen o.Ä.

6. Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten können von uns jederzeit nach Entdeckung berichtigt werden, ohne dass wir für Schäden aus diesen Fehlern zur Verantwortung gezogen werden dürfen.

7. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.


Datenschutz