wedi GmbH

AEKB

Allgemeine Einkaufsbedingungen (Stand 02.2024)

1. Geltungsbereich

1.1. Diese vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEKB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der wedi GmbH („wedi“ oder „wir“) und unseren Geschäftspartnern und Lieferanten („Lieferant“). Unsere AEKB gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2. Die AEKB gelten insbesondere für Verträge über den Kauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen oder Rechte („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder aber bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEKB in der zum Zeitpunkt unserer Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Lieferanten zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.3. Etwaigen abweichenden, entgegenstehenden und/oder ergänzenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen des Lieferanten wird hiermit widersprochen, und sie gelten als abgedungen, auch soweit sie bei Vertragsschluss oder zu einem späteren Zeitpunkt nicht noch einmal ausdrücklich zurückgewiesen werden oder diese AEKB ergänzen. Sie werden in Ausnahmefällen nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen.

1.4. Unsere Mitarbeiter sind nicht bevollmächtigt, auf Lieferscheinen, Empfangsquittungen und dergleichen die Geltung anderer als dieser AEKB zu vereinbaren. Spätestens mit der ersten vom Lieferanten im Einvernehmen mit diesen AEKB ausgeführten Teillieferung der Waren sind diese AEKB anerkannt, und zwar auch für spätere Bestellungen, selbst wenn dabei auf sie nicht besonders Bezug genommen wird.

1.5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten und Angaben in unserer Bestellung haben Vorrang vor unseren AEKB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich.

1.6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen jeglicher Art, die nach Vertragsschluss vom Lieferanten uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärungen des Rücktritts) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Schriftlichkeit im Sinne dieser AEKB schließt die Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Die gesetzlichen Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.

1.7 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Bestimmungen, soweit sie in diesen AEKB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsabschluss und Vertragsumfang

2.1. Angebote des Lieferanten sind für uns unverbindlich und kostenlos. Kostenvoranschläge des Lieferanten sind verbindlich und daneben grundsätzlich nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes individuell vereinbart.

2.2. Nur durch uns erteilte Aufträge sind rechtsverbindlich. Mündliche Vereinbarungen haben Geltung, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor seiner Annahme in Textform hinzuweisen; anderenfalls gilt der Vertrag als nicht geschlossen, § 154 BGB.

2.3. Bestellungen sind vom Lieferanten durch Unterzeichnung unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Wir behalten uns vor, die Bestellung zurückzuziehen, wenn die Bestätigung nicht innerhalb von 14 Tagen bei uns eingeht. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.

2.4. Der Lieferant hat sich im Angebot bezüglich Menge, Beschaffenheit und Ausführung an die Anfrage oder an die Ausschreibung zu halten und im Falle einer Abweichung ausdrücklich schriftlich auf diese hinzuweisen. Andernfalls verwirkt er seinen Mehrvergütungsanspruch. Er ist an das Angebot vier Wochen gebunden. Ergeben sich Differenzen bezüglich Anzahl, Maße oder Gewicht der gelieferten Waren, so sind die durch unsere Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend. Eine Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen behalten wir uns vor.

2.5. Lieferabrufe im Rahmen unserer Bestellplanung werden mangels abweichender Vereinbarung verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen fünf Arbeitstagen seit Zugang des Lieferabrufs in Textform widerspricht.

3. Eigentumsvorbehalt; Beistellung; Rechte

3.1. Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Kaufpreises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehaltes, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt. Das gleiche gilt für die vom Lieferanten mitgelieferten Unterlagen. Durch die Übergabe erklärt der Lieferant, dass er voll verfügungsberechtigt ist und Rechte Dritter nicht bestehen. Andernfalls ist dies ausdrücklich mitzuteilen. Sodann steht uns ein Zurückbehaltungsrecht zu.

3.2. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Sie sind durch den Lieferanten besonders zu kennzeichnen und sorgfältig und fachgerecht zu lagern und zu behandeln. Eine Überlassung an Dritte ist nicht gestattet.

3.3. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns kostenlos.

3.4. Soweit die uns gemäß Ziffer 3.2 und/oder 3.3 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigen, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

3.5. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu sichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungen oder Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

3.6. Wir behalten uns alle Rechte an nach unseren Angaben gefertigter Software (einschließlich Source Code), Zeichnungen, Erzeugnissen oder Daten unterschiedlicher Art, sowie an von uns entwickelten Verfahren und Erfindungen vor. Kopien dürfen nur insoweit gefertigt werden, als dies zur Herstellung der von uns in Auftrag gegebenen Waren unerlässlich ist. Der Lieferant verpflichtet sich, jederzeit auf unser Verlangen, die Unterlagen wieder herauszugeben und etwaig gefertigte Kopien zu vernichten. Der Lieferant hat hieran kein Zurückbehaltungsrecht.

3.7. An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen, die von uns zur Verfügung gestellt werden, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie unterfallen der Geheimhaltungsverpflichtung nach diesen AEKB.

4. Geheimhaltung; Rückgabe von Unterlagen

4.1. Der Lieferant ist verpflichtet, den Abschluss sowie den Inhalt und Umfang des Vertrages, die Geschäftsbeziehung sowie die bloße Vertragsanbahnung mit wedi, sowie alle erhaltenen technischen und kaufmännischen Unterlagen, Skizzen, Daten und sonstige Informationen strikt geheim zu halten und nicht zu eigenen Wettbewerbszwecken zu verwenden, es sei denn, wir willigen hierzu ausdrücklich schriftlich ein. Dritten dürfen sie (bspw. auch in Referenzen und Veröffentlichungen) nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung offengelegt werden. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung zahlt uns der Lieferant im kaufmännischen Verkehr eine Vertragsstrafe in Höhe von mindestens 10% des vereinbarten Preises, höchstens der Summe, die der Lieferant durch die Zuwiderhandlung anderweitig erlangt hat, wenn diese über dem Mindestbetrag liegt. Die Höhe der Vertragsstrafe bestimmen wir im Einzelfall nach billigem Ermessen. Schadenersatzansprüche werden hierdurch nicht ausgeschlossen.

4.2. Unterlagen i. S. d. Ziffer 4.1 sind ohne Recht zur Zurückbehaltung unverzüglich an uns nach Aufforderung zurückzugeben. Wird die Bestellung angenommen, sind die Unterlagen spätestens mit Abwicklung der Bestellung unaufgefordert an uns zurückzugeben, elektronische Daten sind unaufgefordert zu löschen.

4.3. Der Lieferant verpflichtet sich, die im Einvernehmen mit Ziffer 5.4 dieser AEKB beauftragten Subunternehmer zur Einhaltung der vorgenannten Regelungen zu verpflichten.

4.4. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.

4.5. Diese Geheimhaltungsverpflichtung behält über die Beendigung des Vertragsverhältnisses Gültigkeit.

5. Lieferzeit; Ausführung; Verzug

5.1. Jeder Auftrag ist sofort mit der Angabe der verbindlich einzuhaltenden Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) zu bestätigen. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum des Eingangs der Bestellung beim Lieferanten. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie vier Wochen ab Vertragsschluss. Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür der Mahnung unsererseits bedarf. Maßgebend für die Einhaltung der Liefertermine oder Lieferfristen ist der Eingang der Ware bei der von uns bezeichneten Empfangsstelle, bzw. Warenannahme.

5.2. Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Auftragswertes pro angefangener Kalenderwoche, jedoch nicht mehr als 5 % des Gesamtauftragswertes der Lieferung als Mindestbetrag eines Schadenersatzes zu verlangen; weitergehende gesetzliche Ansprüche (Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung) bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Bei Verzug des Lieferanten können wir nach ergebnislosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist die vom Lieferanten noch nicht erbrachte Lieferung durch einen Dritten zu Lasten des Lieferanten durchführen lassen.

5.3. Kann der Lieferant auch infolge höherer Gewalt einen Liefertermin nicht einhalten, so hat er uns hiervon unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis des Hinderungsgrundes schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten. In diesem Fall sind wir berechtigt, entweder die Abnahmefrist hinauszuschieben, oder, wenn unser Interesse an der Lieferung wesentlich gemindert wird, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und ggf. Schadensersatz zu verlangen. Der Lieferant kann hieraus keinerlei Ansprüche herleiten. Insbesondere ist der Lieferant nicht berechtigt, in Fällen höherer Gewalt und ähnlichem nach eigenem Ermessen vom Vertrag zurückzutreten oder Preiserhöhungen vorzunehmen.

5.4. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).

5.5. Vereinbarte Liefertermine und –fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins bzw. der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bzw. Leistung bei der von wedi in der Bestellung genannten Empfangsstelle.

5.6. Falls von uns Erstmuster/Freigabemuster verlangt werden, darf der Lieferant mit der Serienfertigung erst nach schriftlichem Gutbefund des Musters und Freigabe der Serie beginnen.

5.7. Wir können nachträglich Änderungen an der Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung im Rahmen der technischen Leistungsfähigkeit des Lieferanten verlangen. Technische Änderungen und deren Auswirkungen auf Preise, Lieferzeit oder sonstige Konditionen bedürfen der Schriftform gemäß Ziffer 1.6. dieser AEKB.

5.8. Im Fall von dringenden betrieblichen Belangen unseres Betriebes, z. B. in Folge höherer Gewalt, Brand, Überschwemmung, der Absetzung eines Produktes etc. sind wir berechtigt gegen eine Abstandszahlung in Höhe von 5 % des vereinbarten Preises der noch nicht gelieferten Waren aus der jeweiligen Bestellung vom Vertrag ohne weitere Kosten zurückzutreten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass ihm infolge des vorstehenden Rücktritts höhere Aufwendungen entstanden sind. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien wedi für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme.

5.9. Der Lieferant wird unverzüglich schriftlich darüber informieren, wenn eine Lieferung etwaigen Exportbeschränkungen unterliegen sollte sowie die Gründe für die Exportbeschränkungen darlegen.

6. Versand; Gefahrübergang; Annahmeverzug

6.1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, an die auf der Bestellung von uns angegebene Versandadresse/Verwendungsstelle (Bestimmungsort) zu erfolgen. Dieser ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

6.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Lieferant haftet für alle Schäden, Standgelder usw. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.

6.3. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

6.4. Der Lieferant ist verpflichtet jeder Sendung ausführliche Begleitpapiere beizulegen, aus denen sich zumindest die Bezeichnung der Ware, die Teilenummer, die Bestellnummer, die Menge sowie die Bescheinigung über durchgeführte Prüfungen durch den Lieferanten ergeben. Er ist verpflichtet auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer und unsere Sachnummer anzugeben; unterlässt er dies, so hat er für die dadurch entstandenen Verzögerungen einzustehen.

6.5. Zur vollständigen Lieferung gehört auch die Übergabe von Einbauanweisungen, Betriebsanleitungen, Wartungsvorschriften, Aufbau- sowie Zusammenbauzeichnungen sowie andere technische Dokumentationen. Der Lieferant verpflichtet sich zur kostenlosen Abgabe einer LLE mit ausgewiesener statistischer Warennummer, alternativ der Vorlage eines Ursprungszeugnisses.

6.6. Der Lieferant wird die Ursprungsnachweise mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich zur Verfügung stellen, soweit wir dies anfordern. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerliche Nachweise bei auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen.

6.7. Teillieferungen sind nur aufgrund schriftlicher Vereinbarungen zulässig; andernfalls können wir die Abnahme bzw. Annahme der Teillieferung verweigern.

7. Preise; Zahlungsbedingungen; Rechnungsstellung

7.1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Der Preis gilt jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

7.2. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferungen „frei Haus“, also frei unserer Warenannahme oder ausdrücklich vereinbarter sonstiger Verwendungsstelle, einschließlich Verpackung, Versicherung etc. ein. Im Übrigen gelten die Incoterms 2020. Mangels abweichender Vereinbarung gilt DDP zzgl. der Kosten der Transportversicherung als vereinbart. Wird etwas anderes vereinbart, so sind die Fracht- und Verpackungskosten vom Lieferanten zu verauslagen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen. Änderungen aufgrund nachträglich eingetretener Erhöhungen irgendwelcher Kosten, Steuern und anderem sind ausgeschlossen. Falls bei Auftragserteilung der Preis nicht feststeht, ist er uns spätestens mit der Auftragsbestätigung aufzugeben. Widersprechen wir nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen, so gilt dieser Preis als von uns genehmigt. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.

7.3. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen von wedi zurückzunehmen.

7.4. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung als vertragsgemäß; sie erfolgen auch unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

7.5. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat. Die Rechnung ist sofort nach erfolgter Lieferung unter Beachtung der gesetzlichen und behördlichen Anforderungen gesondert einzureichen. Monatsrechnungen sind ebenfalls bis spätestens zum 05. des der Lieferung folgenden Monats zu übersenden.

7.6. Fälligkeit tritt jedenfalls erst nach vollständiger Lieferung und Leistung der Ware und Zugang einer dem UStG, der UStDV und BFH-Urteil VR 33/01 entsprechenden üblichen Rechnung ein. Wir bezahlen, sodann, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen netto, ab dem Tage nach Lieferung und entsprechendem Rechnungseingang. Sollte die Rechnung vor der Lieferung bei uns eintreffen, ist das Datum des Lieferungseingangs für die Berechnung der Skontofrist relevant. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlung genügt der Eingang unseres Überweisungsträgers bei unserer Bank; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.

7.7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns im gesetzlichen Umfange zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Lieferungen gegen den Lieferanten aus derselben Geschäftsbeziehung zustehen. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei wir lediglich Verzugszinsen iHv fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB schulden.

7.8. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

7.9. Der Lieferant darf seine Forderung nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten oder von Dritten einziehen lassen. Eine Teilabtretung durch den Lieferanten ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

8. Qualität; Mängeluntersuchung; Mängelansprüche

8.1. Der Lieferant sichert die Verwendung besten, zweckentsprechenden Materials, zweckmäßige einwandfreie Montage, richtige und sachgemäße Ausführung sowie die unbedingte Übereinstimmung der verkauften Ware mit den von ihm gelieferten Proben, Mustern und Beschreibungen ausdrücklich zu. Die Ware muss den jeweiligen Richtlinien, Verordnungen und Vorschriften, den DIN-Normen und Anforderungen der Sachversicherer und den besten Industriestandards entsprechen sowie die CE-Konformitätsbescheinigung besitzen. Sind im Einzelfall Abweichungen von den Vorschriften notwendig, so muss der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die Haftung des Lieferanten wird hierdurch nicht eingeschränkt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die Art der Ausführung, so hat er dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

8.2. Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von wedi beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der internen Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferungen). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Kalendertagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. In allen Fällen, in denen mit dem Lieferanten eine Fehlerquote vereinbart ist und diese überschritten wird, sind wir berechtigt, die gesamte Sendung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzugeben. Liegt eine gesonderte Vereinbarung über eine Fehlerquote nicht vor, sind wir zur Rückgabe der gesamten Sendung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten berechtigt, wenn die Fehlerquote einer Sendung 1% der jeweiligen Sendungsmenge überschreitet.

8.3. Ist die Lieferung in vertragsgemäßem Zustand erfolgt oder sind evtl. festgestellte Mängel beseitigt, so wird sie von uns abgenommen. Ist ein Probebetrieb vorgesehen, so wird die Abnahme nach einwandfreiem Probelauf durch ein gemeinsames Abnahmeprotokoll ausgesprochen. Wiederholungsprüfungen durch uns, aufgrund der vorherigen Prüfungen festgestellter Mängel, gehen in vollem Umfang zu Lasten des Lieferanten.

8.4. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf wedi die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls die Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unseren Bestellungen – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEKB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche ungekürzt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsabschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

8.5. Die gesetzlichen Ansprüche aus Mängelhaftung stehen uns ungekürzt zu. Wir sind in jedem Fall berechtigt, die Nacherfüllung nach unserer Wahl in Form der Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall sind alle Aufwendungen für die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung durch den Lieferanten zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung oder neben dem Rücktritt bleibt ausdrücklich vorbehalten, insbesondere hat uns der Lieferant jegliche Schäden zu ersetzen, auch Folgeschäden, die aus dem Vorhandensein eines Mangels entstehen. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. Die vor Feststellung von Mängeln erfolgte Zahlung des Kaufpreises oder Teilen des Kaufpreises sowie die Abnahme oder Billigung von vorgelegten Unterlagen (Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Muster, Proben, auch Zwischenprodukte etc.) stellt kein Anerkenntnis dar, dass die Ware frei von Mängeln und vertragsgemäß geliefert ist und ist insofern kein Verzicht auf Mängelbeseitigungsansprüche.

8.6. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadenersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

8.7. Unsere Mängelansprüche verjähren innerhalb von 36 Monaten. Die Frist beginnt jedoch erst mit vollständiger und fehlerfreier Lieferung der Ware. Mängelrügen können bis zum Ablauf der Verjährung jederzeit erhoben werden, wobei die erstmalige Mängelrüge die Verjährung bis zur Erledigung jeder Mängelrüge hemmt, solange es sich nicht um Kulanzhandlungen des Lieferanten oder gänzlich unerhebliche Mängel handelt.

8.8. Nach Prospekt gekaufte Ware ist auf Probe gekauft und kann innerhalb von acht Arbeitstagen nach Erhalt dem Lieferanten zur Verfügung gestellt werden, wenn sie dem von uns angegebenem Vertragszweck nicht entspricht, ohne dass dem Lieferanten Ansprüche zustehen.

9. Schutzrechte Dritter

9.1. Der Lieferant haftet auch dafür, dass die von ihm gelieferten Waren, Muster und Marken frei von Rechten Dritter aller Art sind und Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderer Länder, in denen er die Ware herstellt oder herstellen lässt, insbesondere Patente und Urheberrechte, nicht verletzt werden und dafür, dass die gelieferte Ware allen gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen entspricht, soweit er die Verletzung kannte oder als Fachbetrieb hätte kennen müssen. Der Lieferant stellt uns bei Verletzung solcher Rechte oder öffentlich-rechtlicher Vorschriften von Schadensersatzansprüchen Dritter frei und erstattet uns alle im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme notwendigen Aufwendungen. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten von dem Inhaber der Schutzrechte die erforderlichen Genehmigungen zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung usw. des Liefergegenstandes zu erwirken, wenn hierdurch entstehende Kosten erheblich geringer sind, als der im Falle der Rückabwicklung beiden Parteien entstehende Schaden. Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Produkte bleiben unberührt.

10. Haftung; Freistellung

10.1. Der Lieferant stellt uns von mittelbaren Ansprüchen Dritter frei, die diese aufgrund von erbrachten Schlechtleistungen des Lieferanten gegen uns geltend machen. Dem Lieferanten bleibt nachgelassen, uns eine Mitverursachung oder ein Mitverschulden nachzuweisen. Die Verjährungsfrist der Ansprüche dieses Abschnitts beträgt 4 Jahre nach Kenntnisnahme oder Kennenmüssen, höchstens jedoch 15 Jahre nach vollständiger Ablieferung. Sofern der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter, insbesondere von Produkthaftungsansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen, wenn die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

10.2. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns rechtmäßig durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – im Voraus unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

10.3. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 2.500.000,00 pro Personenschaden/ Sachschaden – pauschal – zu unterhalten. Auf Verlangen ist uns diese nachzuweisen. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

10.4. Die bei uns vorgenommenen Eigenkontrollen entlasten den Lieferanten nicht von der Verpflichtung zur fehlerfreien Lieferung.

11. Zahlungseinstellung; Insolvenz; Vertragsübergang

11.1. Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein oder wird die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen betrieben und nicht innerhalb von einer Frist von drei Wochen eingestellt oder wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder liegen Wechsel- oder Scheckproteste gegen den Lieferanten vor, so sind wir berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise sanktionslos fristlos zu kündigen.

11.2. Im Falle der Vertragskündigung werden die bis dahin ausgeführten Lieferungen nur insoweit zu Vertragspreisen abgerechnet, als dass diese bestimmungsgemäß verwendet werden können. Der uns entstehende Schaden wird bei der Abrechnung berücksichtigt.

11.3. Jeder kraft Gesetzes eintretende Vertragsübergang und/oder jede Änderung der Firma hat der Lieferant uns unverzüglich mindestens in Textform mitzuteilen.

12. Anwendbares Recht; Gerichtsstand; Salvatorische Klausel

12.1. Unser Geschäftssitz in Emsdetten ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle aus diesem Rechtsverhältnis entstehenden Streitigkeiten. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEKB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben.

12.2. Für diese AEKB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

12.3. Diese AEKB bleiben auch dann gültig, wenn einzelne Klauseln sich als ungültig erweisen sollten. Die ungültige Klausel wird von den Parteien so ergänzt oder umgedeutet, dass der mit der ungültigen Vorschrift beabsichtigte wirtschaftliche Zweck weitestgehend erreicht wird. Entsprechend ist zu verfahren, wenn sich bei der Durchführung des Vertragsverhältnisses eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß. Sollte eine Bestimmung dieser AEKB oder des Vertrages mit Rücksicht auf zwingendes ausländisches Recht unwirksam sein, wird der Lieferant auf Verlangen diejenigen Vertragsergänzungen mit uns vereinbaren und diejenigen Erklärungen Dritter oder Behörden gegenüber abgeben, durch die die Wirksamkeit der betroffenen Regelung und, wenn dies nicht möglich ist, ihr wirtschaftlicher Gehalt auch nach dem ausländischen Recht gewährleistet bleibt.


Datenschutz